Satzung des alternativen Sozialprojektes Malwina e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Malwina e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Dresden.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim AG Dresden unter der Nummer VR 893 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Förderung, Beratung, Betreuung und Bildung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, Frauen, Familien und von sozialer Benachteiligung Betroffenen, sowie stadteilbezogene soziale Arbeit. Der Verein fördert hierbei die Verselbstständigung der zu betreuenden Personen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein Malwina e.V. sowie seine Einzelmitglieder planen und führen alle Aktivitäten im Sinne und Dienste der UN-Kinderrechtskonvention durch. Dabei ist dem Verein vor allem an der Umsetzung einer gewaltfreien, nicht-repressiven und geschlechterbewussten Erziehung und Bildung gelegen, sowie der unbedingten Einhaltung des Selbstbestimmungsrechts von Kindern, Jugendlichen sowie Familien. Für den Verein sind das Wohl und der Wille dieser Zielgruppen gleichermaßen Orientierung. Bei allen Aktivitäten sind die Ressourcen in den individuellen Sozialräumen (dazu können u.a. Nachbarschaften, Freunde, Treffpunkte etc. gehören) der Kinder, Jugendlichen und Familien ausfindig zu machen und gegebenenfalls in die Maßnahmen, die von Malwina gefördert werden, zu integrieren. Der Verein geht von einem modernen pluralen Familienverständnis aus.

(3) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
- Errichtung und Unterhaltung sozialer Einrichtungen,
- Bildung, Beratung, Begleitung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen, Frauen, Familien und von sozialer Benachteiligung Betroffenen,
- Förderung der Nachbarschaftshilfe,
- Betreiben von Jugendwohngemeinschaften,
- Betreuung Jugendlicher und junger Volljähriger im eigenen Wohnraum,
- Schaffung von Freizeitangeboten,
- Gründung juristischer Personen, so wie die Beteiligung an juristischen Personen, welche nach ihrem Gesellschaftszweck zumindest in Teilbereichen deckungsgleiche Ziele wie der Verein verfolgen,
- die Führung von Vereinsvormundschaften/ -pflegschaften gemäß § 54 SGB VIII.

4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Wesentlicher Bestandteil der Vereinsarbeit ist neben den öffentlich finanzierten und geförderten Projekten die ehrenamtliche Tätigkeit aller Vereinsmitglieder.

(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes können für den Aufwand im rahmen ihrer Vorstandstätigkeit eine angemessene Entschädigung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen und Grenzen enthalten.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Zwecke und Ziele unterstützt. Die Zahl der Mitglieder wird auf 25 beschränkt.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und ist nur zulässig soweit die Mitgliederzahl nach Abs. 1 nicht erreicht ist. Über einen zulässigen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand wird im Rahmen seiner Entscheidung das Interesse der die Mitgliedschaft beantragenden Person gegenüber der Repräsentation der verschiedenen Tätigkeitsbereiche des Vereins innerhalbder Mitgliederstruktur abwägen.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird dem Antragsteller schriftlich übersandt. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a.) durch Austritt,
b.) durch Ausschluss aus dem Verein.
c.) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person),
Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Textform zu überlassen. Eine in Textform gehaltene Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

(5) Kommt ein Mitglied mit der satzungsgemäßen Zahlung der Mitgliedsbeiträge für einen Zeitraum von länger als einem Jahr in Verzug, so stellt dieser Verzug eine Austrittserklärung im Sinne von Absatz 3 b.) dieser Regelung dar. Das Mitglied ist durch den Verein mittels eingeschriebenem Brief vorher unter einer Fristsetzung von 4 Wochen zur ermahnen, die rückständigen Mitgliedsbeiträge einzuzahlen und ihn darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Nichtzahlung der Beiträge dies aufgrund dieser Satzung eine Austrittserklärung darstellt. Der diesbezügliche Hinweis gilt durch Absendung des Einschreibens an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds als bewirkt. Nach dem fruchtlosen Ablauf der Frist von 4 Wochen wird die Austrittserklärung wirksam.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Die Mitgliederversammlung entscheidet ebenfalls über die Beiträge der Fördermitglieder (§ 6). Eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge nach sozialen Gesichtspunkten ist zulässig, aber nicht erforderlich. Eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen nach deren Größe oder analogen Kriterien ist ebenfalls zulässig, aber nicht erforderlich.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind gehalten, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins auch nach außen hin zu
vertreten. Sie sind gehalten, am Vereinsleben einerseits, an der Fortschreibung der
satzungsgemäßen Ziele sowie an Projekten zur Realisierung dieser satzungsgemäßen Ziele
mitzuarbeiten. Zu diesem Zwecke erklären sich die Mitglieder des Vereins bereit, auch
angemessene ehrenamtliche Arbeit über den Verein zu leisten. Als angemessen in diesem Sinne
werden mind. 24 Stunden im Kalenderjahr angesehen. Sofern diese Zeitstunden ehrenamtlicher
Arbeit durch das Mitglied aufgrund eines Sachverhaltes, den das Mitglied vertreten muss, nicht
geleistet werden, so erklärt sich das Mitglied bereit, für nicht geleistete Stunden ehrenamtlicher
Arbeit einen Ausgleich, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmen kann, zu bezahlen.
Obergrenze hierbei ist der vom Mitglied zu leistende monatliche Mitgliedsbeitrag pro nicht
geleisteter ehrenamtlicher Arbeitsstunde.
In Härtefällen kann der Vorstand davon absehen, ein diesbezügliches Entgelt von den Mitgliedern
zu fordern.

§ 6 Fördermitgliedschaft / Ehrenmitglieder

(1) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins
entsprechend § 2 dieser Satzung unterstützt.

(2) § 2 bis 4 dieser Satzung finden auf Fördermitglieder entsprechende Anwendung.
Fördermitglieder sind nicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit verpflichtet, sie verfügen über kein
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit
ernennen.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
1.) der Vorstand,
2.) die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien
beschließen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3-5 Personen
a.) der / dem 1. Vorsitzenden,
b.) der / dem 2. Vorsitzenden als dessen 1. Stellvertreter(in) sowie
c.) der / dem 3. Vorsitzenden als Schatzmeister(in).
und bis zu 2 weiteren Mitgliedern.
Die konkrete Anzahl wird durch die den Vorsand wählende Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zu
eine Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Mit der Neuwahl konstituiert sich der neue Vorstand und
nimmt unverzüglich die Geschäftstätigkeit auf. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus,
kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
wählen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung in getrennten
Wahlgängen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.


(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie
nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der
Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliedsversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, hierzu
bedient sich der Vorstand gegebenenfalls der Mithilfe hauptamtlicher Mitarbeiter des
Vereins,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(5) Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin/
einen Geschäftsführer berufen. Diese/ dieser ist als besondere Vertreterin/ besonderer
Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und
personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Der Vorstand kann die Einzelheiten der
Geschäftsführung durch die/ den besondere Vertreterin/ besonderen Vertreter durch eine
generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Ankündigung der Tagesordnung braucht nicht zu erfolgen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann einzelne Beschlüsse auch mittels fernmündlicher Absprache fassen. Über derart gefertigte Beschlüsse ist hiernach unverzüglich vom Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen und den übrigen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied des Vereins eine Stimme. Fördermitglieder sind von Abstimmungen ausgeschlossen. Juristische Personen werden durch den gesetzlichen Vertreter vertreten. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Vollmachten sind im Original dem Leiter der Mitgliederversammlung vorzulegen, der diese zu Protokoll nimmt.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan über
alle Aufgaben, sofern sie nicht gemäß der Satzung, dem Gesetz oder einer aufgrund der Satzung
beschlossenen Geschäftsordnung anderen Vereinsorganen übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Genehmigung des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr, Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Im Rahmen der Vorlage des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr hat der Vorstand Einzelmaßnahmen, die für den Verein eine höhere Belastung als 2.500,00 € pro Kalenderjahr darstellen, einzeln auszuweisen. Auf Verlangen der Mitgliederversammlung kann diese über einzelne derartige Projekte gesondert abstimmen. Über Nachträge beschließt der Vorstand.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens 1x im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die in die Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion an einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen, die nicht zwingend Vereinsmitglieder sein müssen,
übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Bei thematischen oder sachlichen Anträgen unterschiedlicher Art ist zunächst der weitestgehende Antrag zuerst zur Abstimmung zu stellen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegeben gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾ erforderlich.

(5) Satzungsänderungen, die aufgrund rechtlicher, insbesondere steuerrechtlicher Gründe vorgenommen werden müssen, kann der Vorstand selbst beschließen, diese Satzungsänderungen müssen jeweils von der folgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung durch eine Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die sozialpädagogische Förderung, Beratung, Betreuung und Bildung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, Frauen, Familien und von sozialer Benachteiligung Betroffenen, sowie stadtteilbezogene Arbeit.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Stand 28.02.2018